Neue Preisangabenverordnung: Ab sofort niedrigster Preis der letzten 30 Tage statt UVP!
Neue Preisangabenverordnung (PAngV) soll Transparenz schaffen
Mit der neuen Preisangabenverordnung (PAngV) bzw. ganz konkret dem neuen §11 PAngV sollen Verbraucher nun von mehr Transparenz profitieren. Es ist nämlich die Angabe eines vorherigen Verkaufs-oder Gesamtpreises notwendig. Der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage muss bei der Angabe einer Preisermäßigung angezeigt werden:
»Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.«
Rabatt: Vergleichspreis der letzten 30 Tage
Nur ein Beispiel: Ein Produkt kostete laut unverbindlicher Preisempfehlung (UVP) des Herstellers 100 €. Der übliche Preis im Handel beträgt 75 €, so auch bei Händler X. Dieser Händler bietet das Produkt nun für 50 € an und wirbt mit einem Rabatt von 50%. Seit 28.05.2022 ist das nun nicht mehr uneingeschränkt möglich: Die Angabe des Rabatts muss sich auf den vorhergegangenen Verkaufspreis in den vergangenen 30 Tagen beziehen. Die Ersparnis würde also eher 33,3% als 50% betragen.
Die Neuregelung betrifft Angebote im Handel vor Ort, aber eben auch Rabattaktionen im Onlinehandel. Nicht erforderlich ist die Angabe des günstigsten Preises laut IHK Hamburg jedoch bei Aktionen wie »3 für 2« oder bei Aktionen mit Gratiszugabe (»eins kaufen, eins geschenkt«) oder beim Verkauf verderblicher Ware (etwa bei Abverkauf von Waren mit kurzem Mindesthaltbarkeitsdatum).
Kritik an der neuen Preisangaben-Verordnung
In der Praxis können sich so Schwierigkeiten ergeben, gerade wenn besondere Preisaktionen wie die Cyber Week und der Beginn der Weihnachtsangebote aufeinander folgen. Im Dezember müssten Händler dann durchgehend mit den günstigen Cyber-Week-Preisen werben. Klar, dass gerade der Händlerbund mit Kritik zur Stelle ist. Hier sei man bestrebt, Ausnahmeregelungen zu schaffen, heißt es. Auch Branchenverband BITKOM formuliert in einer Stellungnahme (als PDF) ähnliche Kritik.
Kurzfristige Sales, Werbeaktionen oder besondere Events wie die Cyber Week sollen ausgenommen sein, so der Verband. Auch sei es problematisch, dass Händler nun verpflichtet seien, alle Preise zu dokumentieren – ein Argument, das unserer Meinung nach ins Leere läuft, schließlich lassen sich über diverse Preissuchmaschinen bereits heute Preisverläufe zu Produktpreisen einsehen.
Wie sich die Verordnung nun für Verbraucher in der Praxis auswirken wird, bleibt offen. Denn klar: Möglich ist, dass Händler Produkte nunmehr nur noch im Abstand von 30 Tagen günstiger anbieten. Andererseits belebt Konkurrenz das Geschäft: Reduziert ein Händler seinen Preis, ziehen andere oft mit.
Kommentar verfassen