Urteil gegen ALDI TALK wegen irreführender Werbung zum Mindestumsatz
vzbv: ALDI-TALK-Werbung zum Mindestumsatz ist irreführend
Prepaidkarten müssen regelmäßig aufgeladen werden, um das ungewollte Abschalten der SIM-Karte zu vermeiden. Das ist jedenfalls eine gängige Praxis der Provider. Das Landgericht Essen hat sich basierend auf einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband nun ALDI TALK vorgeknöpft: Der Provider ALDI TALK hatte in der Vergangenheit damit geworben, dass der Prepaid-Basistarif mit keinem Mindestumsatz verknüpft sei.
Irreführend, so das Landgericht Essen. Denn, um das Abschalten der Prepaidkarte zu vermeiden, sei eben die Einzahlung von neuem Guthaben auf der SIM-Karte erforderlich. Dazu gibt es verschiedene Zeitfenster: Das Startguthaben ist 12 Monate gültig, wer danach je 5 Euro auflädt, verlängert die Nutzung der Karte um weitere vier Monate.
ALDI TALK: Guthaben-Aufladung auf maximal 200 Euro begrenzt
Wer regelmäßig bei den Handyhasen vorbeiliest, mag nun argumentieren, dass sich Prepaid-Guthaben ja auszahlen lässt – üblicherweise bei Kündigung der Karte. Bei ALDI TALK kommt jedoch ein weiterer Fall hinzu.
Denn das Guthaben bei ALDI TALK kannst Du nur bis zu einem maximalen Wert von 200 Euro aufladen. Befinden sich bereits 200 Euro auf der Karte, dann verpflichtet Dich ALDI TALK, erst 5 Euro zu vertelefonieren bzw. zu verbrauchen. Ausgehend von einem Preis von 9 Cent pro Minute entspricht das immerhin fast einer Stunde – recht lange für alle, die ihre SIM-Karte eben nur selten nutzen. Erst dann wäre eine weitere Aufladung und damit das Vermeiden einer automatischen Abschaltung der SIM-Karte wegen Nichtaufladung möglich.
Aber, das muss dazu eben auch gesagt werden: Wer den Mindestbeitrag von 5 € alle vier Monate auflädt, benötigt auch rund 13 Jahre, um die maximal möglichen 200 Euro zu erreichen. Und da wären zwischenzeitliche Telefonate noch gar nicht berücksichtigt …
Landgericht Essen gibt Klage des vzbv statt
Die Bedingungen seien jedoch eindeutig, so das Landgericht Essen: Ein Mindestumsatz sei gegeben, so das Urteil vom 30.05.2022 mit dem Aktenzeichen 1 O 314/21. Das detaillierte Urteil kannst Du auf den Seiten des Verbraucherzentrale Bundesverband als PDF abrufen.
»Verbraucher:innen müssten zum einen verbrauchsunabhängig auf ihr „Konto“ einzahlen, um die SIM-Karte weiter nutzen zu können und die vertragliche Gegenleistung zu erhalten. Bei Erreichen des maximalen Guthabens seien sie zudem gezwungen, Guthaben zu verbrauchen, um das Aktivitätszeitfenster verlängern zu können. Damit läge aber ein Mindestumsatz vor.«
Übrigens beschäftigen sich die Gerichte immer wieder mit irreführender Werbung bei Providern und Tarifanbietern. Zum Beispiel bei 1&1 oder auch bei Klarmobil. Kannst Du über unsere Lesetipps nochmal im Detail nachlesen: