Handy Lieferzeit: Urteil stärkt Verbraucher-Recht – lange Lieferangabe „bald verfügbar“ ist unzulässig!
Vor allem beim Marktstart von neuen Endgeräten buhlen die Händler um die Gunst der Kunden, können aber in den wenigsten Fällen einen konkreten Liefertermin benennen, weil sie irgendwann in der Belieferungskette stehen und nur sehr selten oder eben geringe Kontingente auf Lager bekommen.
Denken wir bspw. an die Lieferschwierigkeiten beim iPhone X (als Jubiläums-iPhone) oder beim Samsung Galaxy S22 zurück, so können die Händler nun mal nicht viel dafür, dass es mehr Nachfrage als Angebot gibt. Aber: Dann mit schneller Verfügbarkeit zu werben ist einfach falsch.
Wie konkret sind Lieferzeit-Angaben in Online-Shops?
Nichtsdestotrotz wäre es ja insgesamt ein Wettbewerbsnachteil (gegenüber dem stationären Handel), erst dann mit einer Vermarktung von Smartphones ohne Tarif oder Handys mit Vertrag loszulegen, wenn man sich über den Versendungsstatus der Ware ganz sicher wäre. So traurig das nun einmal ist, dass hier nicht mit ehrlichen Karten gespielt wird: Das Tricksen ist gang und gäbe, das zeigt unsere Erfahrung. Und wir finden es mies, weil es Verbraucherentscheidungen beeinflusst und die ehrlichen Händler benachteiligt.
Vage Lieferangaben = unzulässig!
Gut also, dass dem nun von richterlicher Instanz ein Riegel vorgeschoben wurde. Denn das Oberlandesgericht München hat unter Aktenzeichen 6 U 3815/17 (17.5.2018) nach Klage der Verbraucherzentrale NRW entschieden, dass ein »bald verfügbar« eine zu vage Lieferangabe darstellt − ein Unrecht also, wie die Richter urteilten.
Allerdings ging der konkrete Fall, durch den nun dieses Urteil fiel, auf ein Internetangebot der Media Markt E-Business GmbH aus dem Jahr 2016 (!) zurück. Und es handelte sich auch nicht um einen Handyvertrag, der dort angeboten wurde, sondern um die Vorbestellung der damaligen Neuheit Samsung Galaxy S6 (für 499 Euro).
Sofort lieferbar vs. bald verfügbar
Der Onlineshop schnürte das Angebot mit den Worten »Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar« − viel zu unkonkret und nicht im Sinne der Verbraucherrechte des BGB. Das Gericht bestätigte damit im vollen Umfang das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München I vom 17. Oktober 2017 (AZ 33 O 20488/16). Rechtskräftig ist es jedoch nicht, da es noch eine Einspruchsfrist gibt.
Gegenüber golem.de sagte eine Sprecherin von MediaMarkt, dass keine Beschwerde gegen das Urteil eingelegt werde, da es bereits seit Januar 2017 keine ungenauen Lieferangaben mehr gebe und das »bald verfügbar« lediglich früher verwendet wurde und der Gegenstand der Klage sich damit erübrigt habe.
Liefertermine von Online-Handyshops im Check?
Werden nun also auch Lieferzeitangaben mit konkreten Lieferterminen von Online-Handyshops stärker überprüft? Wir würden dies begrüßen, dass die Verbraucherzentrale hier Stichproben vornimmt und diese dokumentiert. Denn transparent nachvollziehen lässt sich ein schnell liefernder Händler auch anhand der vielen Shop-Bewertungen im Netz einfach nicht.
Online-Bestellung lässt auf sich warten: Was tun?
Recht haben und Recht bekommen, das ist (leider) nicht dasselbe. Was also tun, wenn ein Online-Shop, vor allem bei günstigen Handyverträgen, ganz konkret mit einer kurzen Lieferzeit wirbt, dann aber mit der Lieferung in Verzug kommt?
Warten aus neue Smartphone? Frist setzen!
Die Verbraucherzentrale rät, eine angemessene Frist zu setzen. Wenn ihr also bemerkt, dass sich Lieferzeiten (ohne euer Zutun) nach hinten verschieben, obwohl ihr bereits sämtliche Nachweise geliefert habt (im Studentenvertrag die Immatrikulationsbescheinigung oder generell die Legitimierung), dann ist das eigentlich ein Grund, dem auf den Grund zu gehen. Lasst euch auch nicht beirren: Ihr seid im Recht, wenn der Online-Händler euch mit schnellen Lieferzeiten lockt und ihr dann (ewig) warten müsst. Denn vor allem bei neuen Smartphones sinkt der Marktwert ja in den ersten 4 Wochen recht zügig (es sei denn, es ist ein iPhone). Vielleicht hättet ihr euren Handyvertrag dann ganz woanders geschlossen?
Lieferprobleme nicht hinnehmen
Außerdem steht euch grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht im Online-Handel zur Verfügung; hat sich also nach einer Woche nichts getan, könnt ihr darüber nachdenken, den ganzen Vertrag zu stornieren und damit den Ärger der Fristsetzung und langwieriger Kundenkommunikation zu ersparen.
Allerdings: Wer über Reseller bestellt, sollte stets bedenken, dass die Prüfung der Vertragsunterlagen bis zum Weiterreichen an Provider bzw. Netzbetreiber immer eine gewisse Zeit dauert. Selbst wenn alles reibungslos vonstattengeht, wäre eine Lieferung in 2 Tagen nach Vertragsschluss sportlich.
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