Gerichtsurteil zugunsten der Verbraucher

Unzulässige Belästigung nach Kündigung des Handyvertrags

Nach einer Kündigung des Handyvertrags willst Du sicher nicht mehr von Deinem ehemaligen Anbieter belästigt werden. Manche Firmen geben aber keine Ruhe, weshalb ein Gericht einschreiten musste.
Urteil Kündigung Vertrag

Bild von LEANDRO AGUILAR von Pixabay

Bettelnder Mobilfunkanbieter nach Kündigung

Die Welt der Handytarife ist im stetigen Wandel. Wenn Du ein besseres Angebot findest, hast Du das Recht, vertragsgemäß zu kündigen und zu wechseln. Sofern Du alle notwendigen Angaben im Kündigungsschreiben hinterlegt hast, besteht keine Notwendigkeit, Dich nochmal zu kontaktieren. Die freenet DLS GmbH hat laut Urteil aber weiterhin einen Kunden „belästigt“.

Dieser hatte aber überhaupt keine Lust mehr, irgendetwas von seinem ehemaligen Anbieter zu lesen. Deshalb schrieb er extra in seiner E-Mail, dass er keine weitere Kontaktaufnahme wünscht. Kurze Zeit später fand der frühere Teilnehmer in seinem Postfach dennoch eben solche elektronische Post vor. Der Betreff lautete „Ihre Kündigung“. Es gebe „noch ausstehende Fragen“.

Verbraucher wehrte sich juristisch

Es wurde eine telefonische Kontaktaufnahme erbeten. In Wahrheit gab es aber überhaupt nichts mehr zu klären, da der Nutzer alle wichtigen Informationen in seiner E-Mail hinterlegt hatte. Während die meisten wohl den Ärger runterschlucken und die E-Mail löschen, reichte der Betroffene jedoch eine Klage ein.

Das Oberlandesgericht (OLG) in Schleswig-Holstein kümmerte sich um den Fall. Es wurde zugunsten des Verbrauchers entschieden. Seine Kündigung war legitim, ohne offene Fragen. Wie Du Dir wohl denken kannst, ließ freenet das nicht auf sich sitzen. Der Anbieter legte Berufung ein. In zweiter Instanz wurde die Berufung des Beklagten schließlich abgewiesen.

Klärungsbedarf als Vorwand zur Rückgewinnung

Wie das OLG urteilte, stellt das Schreiben eine „unzumutbare Belästigung“ dar. Vor allem, da es nicht um fehlende Informationen, sondern um die Rückgewinnung des Kunden ging. Es handelte sich um eine Werbung, die ausdrücklich nicht erwünscht war. Die Entscheidung des Landgerichtes Kiel mit dem Aktenzeichen 14 HKO 39/22 stellte fest, dass es keinen Bedarf für ein Telefonat gab.

Die E-Mail diente lediglich dem Zweck, Werbung zu betreiben und den Kunden bezüglich seiner Kündigung umzustimmen. Leider ist eine solche Masche kein Einzelfall. Das betrifft nicht nur freenet. Wenn Dir etwas ähnliches passiert, zögere nicht, Dich ebenfalls juristisch zu wehren. Schließlich triffst Du bewusst eine Entscheidung zur Kündigung und musst dann nicht mehr behelligt werden.

(via Verbraucherzentrale)

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Profilbild von André
Mobilgeräte aller Art sind neben der Fotografie die große Leidenschaft von André. Diese Leidenschaft verbindet er seit 2008 mit einer weiteren Passion, dem Schreiben. Angefangen bei einem US-amerikanischen Android-Blog folgten eine Festanstellung bei einem Technik-Portal und Tätigkeiten bei diversen (Online-)Redaktionen. Mittlerweile selbstständig ist der gebürtige Pfälzer bestrebt, informative und unterhaltsame Artikel aus der Welt der Mobilfunkbranche bereitzustellen.

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