Urteil

EuGH entscheidet: Mobilfunkverträge dürfen nicht länger als 24 Monate laufen

Mobilfunkverträge dürfen nicht länger als 24 Monate laufen, hat nun das EuGH entschieden. Vorausgegangen war ein jahrelanger Rechtsstreit, in dem Verbraucherschützer klären wollten, wie lange Anbieter ihre Kunden binden dürfen.

EuGH entscheidet: Mobilfunkverträge dürfen nicht länger als 24 Monate laufen

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Laufzeit von Mobilfunkverträgen darf 24 Monate nie überschreiten, hat der Europäische Gerichtshof festgestellt.
  • Vodafone-Kunden waren bei Vertragsverlängerungen teils auf Laufzeiten jenseits von zwei Jahren gekommen.
  • Auch andere Anbieter hatten bei ihren Laufzeiten verschiedentlich die 24 Monate gerissen.

Wie lang darf die Mindestlaufzeit von Mobilfunkverträgen sein? Für Klarheit sorgt nun der Europäische Gerichtshof (EuGH). Der war vom OLG Düsseldorf angerufen worden, um eine Einordnung gemäß europäischem Verbraucherrecht für einen laufenden Prozess zu erhalten. Hintergrund waren Vodafone-Verträge, die Kunden für länger als 24 Monate gebunden hatten und von Verbraucherschützern rechtlich angegriffen worden waren.

Obschon unzulässig, hatten auch andere Anbieter wie etwa freenet mehr als zweijährige Vertragslaufzeiten bei Vertragsverlängerungen generiert, was bereits vor Jahren von Gerichten kassiert worden war.

Vodafone sprengte die zwei Jahre

Wenn Mobilfunkverträge mit Handy oder anderer Hardware geschlossen werden, sind sie in der Regel mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten versehen, über die das Gerät finanziert wird. Wenn der Kunde allerdings vor Ablauf dieser Frist eine Vertragsverlängerung durchführt, um ein neues Gerät zu erhalten, können auch längere Vertragsbindungen entstehen, nämlich dann, wenn die neuerlichen 24 Monate zur Restlaufzeit des bestehenden Vertrags agiert werden. Genau das hatte Vodafone im strittigen Fall getan, nachdem dem Kunden eine vorzeitige Vertragsverlängerung mit neuem Handy ermöglicht worden war.

Als Folge entstanden nun etwa Laufzeiten von 26 Monaten. Das ist unzulässig, wie nun der EuGH feststellte.

Rechtlich unerwartet komplex

Der Fall nahm einen langen Weg vom LG Düsseldorf zum dortigen Oberlandesgericht, das schließlich den EuGH anrief und nun wohl ein abschließendes Urteil – mutmaßlich gegen Vodafone – fällen dürfte. Dabei erweist sich der juristische Sachverhalt als kniffliger als gedacht. Die damalige Grundlage der Vertragsbestimmungen war die Universaldienstrichtlinie, die schließt zwar Verträge mit mehr als 24 Monaten Laufzeit aus, jedoch nur im Rahmen einer Erstvertragsschließung. Vodafone nahm für seine Vertragsverlängerungen aber keinen Sachbestand eines anfänglichen Vertragsverhältnisses an. Der EuGH stellte nun klar, dass die Mindestvertragslaufzeit sich auch bei Folgeverträgen nie über mehr als 24 Monate erstrecken darf. Recherchen des EuGH zeigten einen möglichen Hintergrund für Vodafones Rechtsauslegung auf: Danach könnte die Formulierung in der italienischen oder portugiesischen Fassung der europäischen Universaldienstrichtlinie dahingehend ausgelegt werden, dass nur der Erstvertrag der Laufzeitbeschränkung unterliege.

Ob Vodafone hier gezielt versucht hatte, Kunden möglichst lange zu binden oder diese Verträge als Folge abweichender Umsetzungen von europäischem in nationales Recht auf unzulässige Weise formuliert wurden, ist nicht klar. Inzwischen wird diese Fragestellung allerdings durch eine andere EU-Richtlinie geregelt, die weniger Raum für verschiedene Auslegungen bietet.

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Profilbild von Roman van Genabith
Roman ist Journalist in Bielefeld und schreibt seit etwa zehn Jahren zu Themen aus den Bereichen Technologie und Gadgets. In den letzten Jahren lag sein Schwerpunkt auf den Produkten und Diensten von Apple.

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