Monatliche Kündigungsfrist für alle Tarife: Neue Gesetze stärken Verbraucher
Lange hat es gebraucht, endlich ist das Gesetz für faire Verbraucherverträge verabschiedet: Am 7.5.2021 wurde beschlossen, dass die Handyvertragslaufzeit bei 24 Monaten bleiben darf (wichtig für Bundles) − aber zwei weitere zentrale Vorschläge sollten ebenfalls verabschiedet werden: Der Kündigungsbutton sollte eingeführt werden (den fordern wir ja seit Jahren mit dem Mantra »So einfach es ist, einen Vertrag zu schließen, so einfach muss es sein, mit derselben Menge Klicks einen Vertrag auch wieder loszuwerden«), zum anderen aber eine bahnbrechende Neuerung, die bislang nur sehr wenig Beachtung fand: Wer seine rechtzeitige Kündigung verschwitzt, muss nicht mehr befürchten, dass dann eine automatische Vertragsverlängerung für weitere 12 (!) Monate zu den meist überteuerten Konditionen durchgeführt wird.
Das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ und das neue Telekommunikationsgesetz (TKG) werden voraussichtlich einige Verbraucherrechte stärken, wenn es unter anderem um das Thema Vertragslaufzeit und Kündigung geht.
Alle wichtigen Kündigungsfristen im Überblick
Wir beantworten an dieser Stelle einige Fragen zu den Auswirkungen der beiden Gesetze und zudem wird der Artikel stetig um weitere Erkenntnisse erweitert.
Wie lange darf eine Vertragslaufzeit für Mobilfunk- Telefon- oder Internetverträge sein?
Entgegen der ursprünglichen Annahme, dass es Handytarife und Festnetztarife nur noch mit in Ausnahmefällen mit zweijähriger Mindestvertragslaufzeit gibt, dürfen neue Handyverträge und Co. weiterhin eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten haben. Zwar hatte das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ im Entwurf weitreichende Einschnitte für Vertragslaufzeiten vorgesehen, diese wurden allerdings nicht beschlossen.
Die neue Fassung dieses Gesetzes bringt jedoch nun Begrenzungen bei der Laufzeitverlängerung von (Telefon-)Verträgen mit sich!
Wie lange darf zukünftig eine Kündigungsfrist sein?
Klare Sache: Das Gesetz für faire Verbraucherverträge erlaubt nur noch eine maximale Kündigungsfrist von einem Monat! Dies gilt seit dem 1. März 2022.
Seit dem 1.3.2022 gilt ja für Handyverträge eine Kündigungsfrist von nur noch einem Monat. Allerdings für Neuverträge. Und natürlich zum Ende der Mindestlaufzeit (ein 24-Monats-Vertrag kann also auch noch im 22. Monat gekündigt werden). Deshalb stellt Drillisch ja auch fleißig seine Verträge ohne Vertragslaufzeit (= 3 Monate Laufzeit) wieder auf monatlich kündbar um. Einige Anbieter haben die Kündigungsfristen dennoch auch für Bestandskunden angeglichen, wie bspw. Netzbetreiber o2 (bereits zum 1.12.2021) oder (wie am 22.2.2022 angekündigt) auch congstar − einen Rechtsanspruch für bestehende Kunden gibt es aber unseres Erachtens nicht und leitet sich auch nicht aus dem Gesetz ab.
Auch nach dem 1. März 22 lohnt sich also für Bestandskunden nach wie vor der Blick in die Handyrechnung (dort steht nämlich das letztmögliche Kündigungsdatum). Es ist ja nicht unbedingt davon auszugehen, dass alle Anbieter es gleichermaßen kulant behandeln wie die vorgenannten.
Kündigungsfrist fast überall verkürzt
Als einer der letzten Provider hat congstar angekündigt, die Änderung pünktlich zum 01.03.2022 umzusetzen und dies auch getan. Fast alle anderen Anbieter haben das Gesetz für faire Verbraucherverträge in diesem Punkt bereits vorweggenommen und schon im Vorfeld die Kündigungsfrist auf 1 Monat reduziert.
Das bedeutet freilich nicht, dass sich jeder Handy- oder DSL-Vertrag zum Ende des Monats beenden lassen kann. Wenn Du irgendwo liest, alle Handy- und DSL-Verträge seien in Zukunft „monatlich kündbar“, dann ist das nicht richtig. Denn wie hier bereits erwähnt bleiben Mindestvertragslaufzeiten von bis zu 2 Jahren weiterhin legal. Erst nach Ablauf dieser 2 Jahre sind die Verträge monatlich kündbar.
Immerhin: Verträge werden nach der Mindestvertragslaufzeit nur noch um einen Monat verlängern. Kommen wir damit zum nächsten Punkt:
Wird es noch Verträge geben, die sich automatisch um lange Zeiträume verlängern?
Nein. Das Bürgerliche Gesetzbuch wird dahingehend neu gefasst, dass automatische Verlängerungen eines Vertrags (hier „Dauerschuldverhältnisse“ genannt) nicht zulässig sind. Ein Dauerschuldverhältnis darf sich nur dann auf unbestimmte Zeit „stillschweigend“ verlängern, wenn der Vertrag monatlich gekündigt werden kann! Auch diese Bestimmung gilt ab dem 01.03.2022.
Wichtig ist hier das neue Detail, dass es keine automatische Verlängerung um zum Beispiel ein Jahr mehr geben darf. Bislang mussten Kunden eine Laufzeitverlängerung von 12 Monaten hinnehmen, wenn sich ein Vertrag ohne Kündigung verlängerte. Nun hast Du das Recht, jeglichen Tarif, der automatisch verlängert wurde, mit einer einmonatigen Kündigungsfrist jederzeit zu kündigen.
Beachte allerdings: Anders als an mancher Stelle verkündet gelten die Regelungen des Gesetzes für faire Verbraucherverträge nicht rückwirkend! Bestandskundenverträge, die vor dem 01.03.2022 abgeschlossen werden, müssen noch nicht die verkürzte Kündigungsfrist haben. Allerdings haben sich manche Anbieter bereits dazu entschlossen, schon jetzt kürzere Fristen umzusetzen.
Die weiteren Neuerungen ergeben sich aus dem Telekommunikationsgesetz, das seit dem 01.12.2021 in Kraft ist:
Was kann ich machen, wenn der Anbieter meinen Vertrag einfach ändert?
Generell können Anbieter unter bestimmten Voraussetzungen am Vertrag eine einseitige Änderung vornehmen. Nun hast Du in solch einem Fall die Möglichkeit, den Vertrag fristlos zu kündigen.
Gibt es hierzu auch Ausnahmen?
Ja, wenn die Änderungen des Anbieters keine negative Auswirkung haben, von administrativer Art sind oder Du dadurch Vorteile erhältst. Zudem kann es durchaus passieren, dass der Anbieter Deinen Vertrag aufgrund rechtlicher Pflichten ändern muss. Allerdings muss der Anbieter den letzten Grund auch immer beweisen können!
Wann muss mich der Anbieter über eine Änderung informieren?
Der Anbieter muss Dich spätestens einen Monat beziehungsweise maximal zwei Monate vor der Vertragsänderung in Kenntnis setzen. Hast Du die Information vorliegen, kannst Du bei Bedarf Deine Kündigung innerhalb von drei Monaten einreichen.
Für die Kündigung dürfen zudem keine Kosten berechnet werden, es sei denn, Dein Vertrag beinhaltet ein Endgerät in Form z. B. eines Smartphones.
Was kann ich tun, wenn der Anbieter mir eine schlechte Leistung bietet?
Störungen oder verminderte Bandbreiten sind oft in aller Munde. Wenn Du betroffen bist, kannst Du in Zukunft reagieren:
Du hast die Möglichkeit, den Vertrag fristlos zu kündigen oder die Zahlungen entsprechend zu mindern (zum Beispiel bei deutlich geringeren Internet-Geschwindigkeiten als im Vertrag steht).
Hier bist Du in der Nachweispflicht, daher empfiehlt sich eine ausführliche Dokumentation der Störung (wann ist das Internet ausgefallen, wie oft wurde eine Neuverbindung probiert und wie oft wurde der Kundendienst informiert?)
Kommt bei Dir nur eine Geschwindigkeit an, die weit unterhalb der vertraglichen Vereinbarung liegt, hast Du ein Recht auf Minderung, Erstattung oder gar eine fristlose Kündigung. Die neuen Regelungen gelten seit dem 13.12.2021 und die Bundesnetzagentur bietet Dir ein Tool, mit dem du die Messung auch protokollieren kannst. Wie das alles funktioniert und wie Du eine entsprechende Messung vornehmen kannst, erklären wir Dir in unserem Ratgeber zum Thema.
Was gilt, wenn ich umziehe und einen Festnetz- oder Internet-Vertrag habe?
Bisher galt die Regelung: Wer seinen Wohnort wechselt und nach dem Umzug vom bisherigen Anbieter nicht mit DSL oder Internet via Kabel versorgt werden kann, kann mit einer Frist von 3 Monaten nach dem Umzug den Vertrag kündigen.
Seit dem 1. Dezember 2021 gilt eine verkürzte Frist von nur noch einem Monat. Zudem kannst Du die Kündigung vor dem Umzug aussprechen, so dass die Vertragslaufzeit mit dem Umzug endet.
Dies gilt auch, wenn am neuen Wohnort zwar ein Anschluss zur Verfügung gestellt werden könnte, die vertraglich vereinbarte Bandbreite dabei jedoch nicht erreicht wird. Du musst keinen anderen als Deinen gebuchten Tarif akzeptieren.
Ziehst Du mit einem Partner oder einer Partnerin zusammen und Ihr beide habt einen Internet-Anschluss, könnt Ihr einen der beiden Anschlüsse ebenfalls kündigen.
Ich habe ein Kombi-Paket aus Mobilfunk- und Festnetz-Tarif gebucht und möchte diesen kündigen, was gilt nun beim Umzug oder einer Störung?
Kombi-Tarife sind wegen ihrer besonders günstigen Konditionen für umfangreiche Leistungen beliebt. Allerdings sind diese Angebotspakete auch besonders unflexibel. Das soll sich ein wenig ändern:
Hast Du ein Bündel aus einem Mobilfunktarif mit einem Festnetz-Tarif, kannst Du im Falle von Störungen oder einem Umzug das gesamte Paket kündigen. Voraussetzung ist, dass der Anbieter nicht imstande ist, die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen.
Anbieter müssen künftig jährlich über neue Tarife informieren
Handy- und DSL-Tarife verändern sich häufig und werden in der Regel immer günstiger bzw. enthalten mehr Leistung.
Zukünftig müssten Provider ihre Bestandskunden über den für sie optimalen Tarif informieren. Das muss der Anbieter jährlich machen. Die Beratung darf nicht ausschließlich telefonisch geschehen.
Quelle: Verbraucherzentrale. Gesetz für faire Verbraucherverträge