Urteil gegen klarmobil: Gericht sieht irreführende Werbung
Telefon-Flats von klarmobil schließen die Mailbox im „Kleingedruckten“ aus
Stein des Anstoßes ist eine von klarmobil angebotene Telefon-Flat in alle Mobilfunk- und Festnetze. Ausgenommen sind allerdings die Rückrufe der eigenen Mailbox sowie Mehrwertdienste, Rufumleitungen und weitere Services, die teilweise erhebliche Kosten verursachen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) reichte Klage ein und ein Gericht in Hamburg gab dieser nun teilweise statt.
Denn die Ausnahmen werden erst auf einer Sonderseite ganz unten im Kleingedruckten sichtbar, wie der vzbv der eigenen Webseite angibt. Es wird also eine Telefonflat beworben, doch die versteckten Kosten werden dem Verbraucher nicht klar verdeutlicht – eben eine Kostenfalle im Vertragswirrwarr der Mobilfunkanbieter, wie wir sie auch schon beleuchtet haben.
Allerdings gab das Landgericht in Hamburg in dieser Streitfrage nur teilweise Recht. Die Richter sahen es zwar als irreführend an, dass die Rückrufe aus der Mailbox nicht von der Telefon-Flat abgedeckt sind, auch wenn diese zu Festnetz- oder Mobilfunkanschlüssen in Deutschland gingen.
Aber sie argumentierten auch, dass die Sache bei Rufumleitungen, Sonderrufnummern und Mehrwertdiensten für die Verbraucherinnen und Verbraucher klar sei. Hier erwarte man, dass Kosten anfallen. Die Werbung mit der Telefon-Flat sei in dieser Hinsicht nicht irreführend. Der versteckte Hinweis reiche in diesem Fall also für eine Information an den Endkunden aus.
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