Handyrechnung: Neue Pflichten für Provider für mehr Transparent und gegen Kostenfallen
Originalartikel vom 01.12.2017 – aktualisiert am 04.02.2020:
Bezahlen mit der Handyrechnung – bequem und gefährlich
Eigentlich ist es ziemlich praktisch: Schnell muss ein Parkticket her, also wird das Handy gezückt und mit ein paar Fingertippern auf dem Display ist das Ticket bezahlt. Der Betrag wird später mit der Handyrechnung vom Mobilfunkanbieter eingezogen und an den Drittanbieter – in diesem Fall der Parkhausbetreiber – weitergeleitet. Das Bezahlen mit der Handyrechnung ist vor allem komfortabel und schnell.
Doch manchmal geht es zu schnell – hast Du Dich vertippt und aus Versehen den Bezahlvorgang ausgelöst, ist das Geld erstmal weg. Noch schlimmer: Bisher konntest Du auf diesem Weg sogar in eine Abo-Falle tappen. Dann wird der Betrag sogar regelmäßig eingezogen. Wer dies nicht bemerkt, zahlt aus Versehen Monat für Monat für Dienste, ohne sie zu nutzen. Dagegen kannst Du aber etwas unternehmen!
Neue Vorgaben fürs Bezahlen mit der Handyrechnung
Seit dem 01.02.2020 dürfen Abo-Kosten nur noch über die Handyrechnung abgebucht werden, wenn der Drittanbieter den Bezahlvorgang auf die Internetseite Deines Mobilfunkanbieters umleitet (Redirect). Nur dann kommt der Abschluss des Abonnements zustande.
Bei digitalen Einzelkäufen ist dies leider nicht gefordert. Allerdings haben sich manche Anbieter (Telekom, Vodafone, Telefónica, Drillisch u.a.) für eine „Geld-zurück-Garantie“ verpflichtet: Wenn Du geltend machen kannst, dass der Kauf missbräuchlich geschehen ist, erhältst Du eine Gutschrift. Hierfür gibt es die folgenden Voraussetzungen:
- Nach Bekanntwerden des Missbrauchs kündigst Du den Drittanbieterdienst (sofern noch abonniert)
- Du unterrichtest den Mobilfunkanbieter innerhalb von 3 Monaten nach der Transaktion über den Vorfall
- Du unterstützt den Mobilfunkanbieter bei der Aufklärung des Falls (ggf. durch Erstattung einer Strafanzeige)
Achtung! Zwar musst Du bis zu einem Betrag von 50 € keine Nachweise vorlegen. Eine Erstattung erfolgt aber nicht, wenn Du für den Kauf mit einem Nutzerkonto eingeloggt warst oder „grob fahrlässig“ gehandelt hast.
Transparenz auch auf der Rechnung
Seit dem 01.12.2017 müssen die Handy-, Telefon- und Internetanbieter das Kündigungsdatum des jeweiligen Tarifs auf der monatlichen Rechnung des Kunden angeben. So reicht es nicht mehr aus, dass Kunden das Datum online über die Webseite des Anbieters einsehen, an der Hotline oder direkt in einem Shop erfragen können.
Die Provider müssen nun alle Vertragsdetails wie die Laufzeit, die Kosten, den Inhalt und der Kündigung aufschlüsseln. Ein entsprechendes Informationsblatt soll dabei Hilfe leisten.
Warum gilt die Pflicht für die Kündigungsfristen?
Grund dafür ist die Transparenzverordnung der Bundesnetzagentur, die diesen Vertragsbestandteil seit 2017 regelt. Zwar ist die Transparenzverordnung bereits seit dem 01.06.2017 gültig, aber dennoch wurde den Anbietern fünf Monate Zeit gelassen, um die entsprechenden Anpassungen für die Kunden vorzunehmen.
Nun sind alle Anbieter dazu verpflichtet, das Kündigungsdatum für den Tarif auf der monatlichen Rechnung anzugeben. Daher ist es wichtig, dass Du immer einen Blick auf Deine Telefonrechnung wirfst. Die Regelung ist für Dich als Kunde der Telekom, 1&1, Vodafone, o2, Blau und Co. wichtig, da Du nun schnell nachschauen kannst, wann Du zum Beispiel Deinen Mobilfunkvertrag rechtzeitig kündigen musst, um einen besseren, günstigeren Deal zu buchen. Die Telekom und weitere Provider haben Informationsseiten zu dem Rechnungen der Kunden veröffentlicht.
Hinweis: Hältst Du Dich nicht an die Kündigungsfrist, dann verlängert sich der Vertrag je nach Tarif um bis zu 12 Monate!
Ausnahme für monatlich kündbare Verträge!
Bei monatlich kündbaren Verträgen gilt eine andere Regelung, da die Anbieter von Mobilfunk-, Telefon- oder Internetverträgen mit einmonatiger Mindestvertragslaufzeit oder kürzer nicht dazu verpflichtet sind. So muss die Kündigungsfrist zum Beispiel im Januar 2018 nicht auf der Rechnung eines Prepaid-Tarifs stehen.
Strengere Regeln auch bei Angaben für das beschränkte Datenvolumen
Außerdem muss der Provider seit 2017 auf der monatlichen Rechnung das verbrauchte und das vertraglich vereinbarte Datenvolumen angeben. Dein Vorteil hier: Du kannst zum Beispiel in einen günstigeren Handytarif wechseln, wenn Du merkst, dass Dir monatlich mehr Datenvolumen zur Verfügung steht als Du wirklich benötigst. Hast Du einen Handyvertrag mit 3 GB Datenvolumen, auf der Rechnung der letzten Monate steht aber, dass Du lediglich etwa 1 GB verbraucht hast, dann schau Dich lieber nach eine Tarif um, der besser zu deinen Bedürfnissen passt.
Einen Vergleich der besten Handytarife ohne Smartphone sowie einen Vergleich der besten Bundles mit Handy haben wir für Dich auf unserer Seite.
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