1&1 abgemahnt: Verbraucherzentrale moniert Intransparenz bei Unlimited-Tarifen

Hier geht es zu den 1&1 Unlimited Tarifen
Das Wichtigste in Kürze
- 1&1 kassiert eine Abmahnung wegen seiner Unlimited-Tarife.
- Diese werden Kunden bei zu intensiver Nutzung oftmals gekündigt.
- Die Verbraucherzentralen sehen das Transparenzgebot verletzt und behalten sich auch rechtliche Schritte vor.
Es ist eine Abmahnung mit Ansage, die die Verbraucherzentrale NRW 1&1 hat zukommen lassen. Sie bezieht sich auf die Ausgestaltung der noch recht neuen Unlimited-Tarife. Kunden erhalten zwar ein prinzipiell unbegrenztes Datenvolumen schon ab unter zehn Euro in den ersten Monaten, doch der Teufel steckt im Detail: So muss zum einen Datenvolumen nach Verbrauch eines Startkontingent ab 50 GB in 1-GB-Schritten nachgebucht werden, was ohnehin bereits lästig ist. Darüber hinaus ist es 1&1 offenbar gar nicht recht, wenn Kunden das Unlimited-Versprechen allzu wörtlich nehmen.
Verbraucherzentralen: Tarif erfüllt Erwartungen nicht
Wer allzu oft Datenvolumen nachbucht, riskiert die Kündigung seines Unlimited-Tarifs. 1&1 spricht dann von einer „unüblichen Nutzung“, die auch in der Leistungsbeschreibung als Kündigungsgrund genannt wird. Diese hatte 1&1 nach ersten Berichten über Kündigungen zwar etwas nachgeschärft, blieb dabei doch weiter so sehr im Ungefähren, dass die Verbraucherzentrale NRW von einer intransparenten Vertragsgestaltung spricht. Kunden hätten klare Erwartungen an einen Unlimited-Tarif, eben eine unbegrenzte Nutzung mobiler Daten, führen die Verbraucherschützer aus. Bei 1&1 bliebe für den Kunden völlig unklar, was eine „übliche Nutzung“ definiert, sodass sie latent von einer Kündigung bedroht seien.
Entsprechend hat die Verbraucherzentrale NRW eine Abmahnung an 1&1 verschickt und eine Frist zur Nachbesserung der Leistungsbeschreibung gesetzt. Innerhalb derer muss das Unternehmen nicht nur konkreter ausformulieren, was eine „übliche Nutzung“ ist, sondern auch den Grundsatz der allgemeinen Verständlichkeit von Verträgen einhalten. Dies auch mit Blick auf geltendes Wettbewerbsrecht.
Sollten die Missstände nicht fristgerecht abgestellt werden, behält sich die Verbraucherzentrale vor, die Forderung gerichtlich durchzusetzen – es war übrigens dieselbe Verbraucherzentrale, die bereits 2013 die Telekom gerichtlich dazu zwang, die Drosselung des Festnetzanschlusses nach Verbrauch eines bestimmten Volumenkontingents einzustellen. In der Folge versuchten auch Wettbewerber nicht mehr, am Festnetzanschluss ähnliche Konditionen einzuführen.
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